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Hygiene / Schutz während der Behandlung


Wir versichern Ihnen, dass wir unsere Hygienemaßnahmen angepasst haben, um Sie sicher behandeln zu können. Handschuhe und Mundschutz gehörten bereits vor der Corona-Pandemie zu unserer täglichen Arbeit und sind für uns selbstverständlich.

Zusätzlich haben wir folgende Maßnahmen getroffen:


Stündliche Desinfizierung möglicher Kontaktflächen wie Türgriffe, Empfangsbereich, etc.
Eingangs- und Wartebereich werden mehrmals täglich gelüftet.
Wir verzichten auf die Wartezimmerlektüre.
Nutzen Sie unsere Händedesinfektions-Spender, die wir für Sie bereitgestellt haben.

Immunsystem schützen


Durch die Reduktion von Bakterien, bakterieller Beläge und von Entzündungen im Mundraum, lässt sich ein enorm wichtiger Beitrag zur Stärkung des Immunsystems leisten.
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Herzlich Willkommen auf der Webseite der Zahnarztpraxis Larissa Köllner-Korotkaja!

Regelmäßige Fortbildungen und der Blick auf aktuelle Zahnforschung –
Wir tun alles für eine fachkundige und gründliche Behandlung Ihrer Zähne!

Eine entspannte Atmosphäre in unseren Räumlichkeiten sowie ein freundliches und qualifiziertes Praxis-Team halten wir dabei für selbstverständlich.

Unser Team

Team
Larissa Köllner-Korotkaja
Zahnärztin
Team
Anemone Engels
Zahnmedizinische Fachangestellte, Rezeption
Team
Jessica Jazmann
Team
Kristina Asamow
Team
Stephanie Kopp

Die Praxis

Die klimatisierten Praxisräume schaffen eine entspannte Atmosphäre für unsere professionellen Zahnbehandlungen.
Anmeldung
Anmeldung
Wartebereich mit Spielecke
Wartebereich mit Spielecke
Behandlungsraum
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Behandlungsraum
Behandlungsraum
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Behandlungraum
Behandlungsraum
Röntgen
Röntgen
Röntgen
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Sterilisationsraum
Sterilisationsraum

Unsere Leistungen

Präventivzahnmedizin
  • Gingivitis
  • Individualprophylaxe
  • Individualprophylaxe für Kinder
  • Behandlung bei Mundgeruch
  • Individualprophylaxe
  • Professionelle Zahnreinigung (PZR)
Prothetik
  • festsitzende Kronen und Brücken
  • Implantatprothetik
  • kombinierter Zahnersatz
  • Teilkronen und Inlays
  • Teilprothetik
  • Totalprothetik
Zahnerhaltung
  • restaurative Zahnheilkunde
Anästhesie
  • Allgemeinanästhesie
  • Lokalanästhesie
Naturheilkundliche Zahnmedizin
  • Ozon-Behandlung
Ästhetische Zahnmedizin
  • Bleaching
    Bleaching - Zahnarztpraxis in 56751 Polch
  • Veneers
Kieferorthop. Therapien
  • Kiefergelenktherapie
Sonderleistungen
  • Abendsprechstunde
  • Amalgamsanierung
  • Ernährungsberatung
  • Mundschutz für Sportler
  • Recall
  • Schnarchtherapie
Praxisausstattung
  • Airflow-Geräte
  • intraorale Kamera
  • Laser/Diagnoselaser
  • Ozon-Behandlung
  • klimatisierte Praxisräume
Funktionstherapie
  • Funktionsanalyse
  • Kiefergelenkbehandlung
Weitere Schwerpunkte
  • Angst-/Phobiepatienten
Gebietsübergreifende Leistungen
  • Besuch von Pflege- und Altenheimen
  • Besuch von Kindergärten/Schulen
  • Hausbesuche
Vertragsstatus
  • Kassenzulassung (GKV)
Sondersprechstunden
  • abends
Interdiszipl. Zusammenarbeit
  • Kieferorthopäden
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen
  • zahnärztliche Labore

Unsere Partner

Apotheken
  • Schwanen Apotheke Polch
  • Apotheke am Markt Polch

Chirurgische Praxen
  • Praxis Dr. med. Dr. med. dent. Reinhard Lieberum
  • Dr. med. Victoria Lieberum
  • Praxis Dr. Christian Siewert, Mülheim-Kärlich
  • Dr. med. Dr. med. dent. Volker Zieglowski, Mayen

KFO (Kieferorthopädie) Praxen
  • Praxis für Kieferorthopädie Dr. Angela Döbert, Mülheim-Kärlich
  • Praxishaus Apeldorn, Dr. Eugen Apeldorn, Mayen
  • Praxis für Kieferorthopädie Beata Schmitt, Mayen-Kürrenberg
  • Dr. med. Christiane Meinhart, Mayen

Zahntechniche Labors
  • Kimmel Zahntechnik, Koblenz
  • Zahntechnik Junglas, Mayen

Unsere Sprechzeiten

Montag
07:30 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr

Dienstag
08:00 bis 14:00 Uhr
15:00 bis 19:00 Uhr

Mittwoch
08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag
08:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 18:00 Uhr

Freitag
08:00 bis 14:00 Uhr
weitere Termine nach Vereinbarung

Notdienst

An den Feiertagen und Wochenenden erreichen Sie den zahnärztlichen Notdienst unter der Telefonnummer: 0180/50 40 308

Der Bonus spart Bares

Wer mindestens einmal im Jahr zur Kontrolle in die Zahnarztpraxis kommt,
kann mit dem Bonusheft bares Geld sparen - falls einmal Zahnersatz nötig wird.


Zur Vorsorge gehört nicht nur das tägliche Zähneputzen im Badezimmer. Genauso wichtig sind die regelmäßigen Kontrolltermine beim Zahnarzt - am besten halbjährlich. Dadurch können bereits leichtere Erkrankungen der Zähne früh erkannt und mit relativ geringem Aufwand behandelt werden. Das nützt nicht nur Ihnen, sondern auch Ihrer Krankenkasse - denn damit spart sie höhere Behandlungskosten. Deshalb belohnt Sie die Krankenkasse bei durchgängiger Vorsorge über mehrere Jahre mit dem Bonus.

Vorsorge lohnt sich
Alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse und auch die mitversicherten Angehörigen haben einen Anspruch auf das Bonusheft. Wer noch keins hat, sollte seinen Zahnarzt beim nächsten Praxisbesuch darauf ansprechen. Denn ein über mindestens 5 Jahre lückenlos geführtes Bonusheft macht sich bezahlt, sobald Sie Zahnersatz benötigen - wie etwa eine Krone, Brücke oder Prothese. Patienten mit regelmäßig vom Zahnarzt gestempelten Bonusheft bekommen dann zusätzlich zum normalen Zuschuss einen Extra-Bonus der Krankenkasse. Um ihn zu erhalten, müssen Erwachsene einmal im Kalenderjahr ihren Zahnarzt aufgesucht haben. Ist dies in den vergangenen fünf Jahren immer geschehen, steigt der Festzuschuss zum Zahnersatz um 20 Prozent. Können Sie die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen sogar über einen Zeitraum von zehn Jahren nachweisen, erhöht die Kasse ihren Zuschuss um insgesamt 30 Prozent.

Bonushefte gut aufbewahren
Den Bonus für Zahnersatz können auch Kinder ab dem sechsten Lebensjahr und Jugendliche unter 18 Jahren bekommen. Für Sie gibt es ein spezielles Vorsorgeprogramm, die sogenannte Individual-Prophylaxe (IP). Um die damit verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen zu können, müssen die Kinder und Jugendlichen mindestens zweimal pro Jahr zum Zahnarzt gehen. Nähere Informationen zum IP-Programm für Kinder erhalten Eltern in der Zahnarztpraxis. Sollte das eigene Bonusheft oder das der Kinder einmal verlorengehen, hilft der Zahnarzt weiter: Er kann anhand der Patientenkartei nachvollziehen, wer wann bei ihm zur Untersuchung oder Prophylaxe-Behandlung war - und dann ein neues Heft ausfüllen. Am besten hat das Bonusheft einen festen Platz, zuhause oder in der Brieftasche. Bei einem Zahnarztwechsel behält das Bonusheft selbstverständliche seine Gültigkeit. Falls der neue Zahnarzt ein weiteres Bonusheft ausstellt, ist das alte trotzdem aufzubewahren, um der Krankenkasse gegebenenfalls die lückenlosen Zahnarztbesuche nachweisen zu können.

Aktuelles

Was ist eigentlich das Umlageverfahren?
Erklärstück: Unsere Sozialversicherung funktioniert nach dem Umlageverfahren. Wie genau das funktioniert und was das für die Finanzierung der GKV bedeutet, erklärt die SBK Siemens-Betriebskrankenkasse

Umlageverfahren, Generationenvertrag, Boomer: Alle diese Begriffe haben etwas mit den Kassenfinanzen zu tun – und damit, wie sich die Kassenlage in den nächsten Jahren entwickeln wird. Die SBK Siemens-Betriebskrankenkasse erläutert Begriffe und Hintergründe.

Was ist das Umlageverfahren? Das Umlageverfahren ist eine Methode zur Finanzierung von Sozialversicherungen. Dabei werden die Beiträge, die eingezahlt werden, sofort wieder für die Leistungen der jeweiligen Versicherung ausgegeben. In Deutschland kommt dieses Verfahren beispielsweise in der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und eben bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum Einsatz. Die aktuell anfallenden Kosten für die medizinische Versorgung der Versicherten werden dabei auf die jetzigen Beitragszahler und Beitragszahlerinnen umgelegt.

Ganz anders läuft die Finanzierung einer Versicherung im so genannten Kapitaldeckungsverfahren. Dort sparen Versicherte ihre eingezahlten Beiträge jeweils für die eigene Versorgung an. Die Anlage und Verwaltung der Beiträge übernimmt dabei der jeweilige Versicherungsanbieter. Das Kapitaldeckungsverfahren kommt beispielsweise bei der privaten Krankenversicherung zum Einsatz.

Was ist eine Solidargemeinschaft? In einer Solidargemeinschaft stehen die einzelnen Mitglieder füreinander ein. Die Absicherung von Lebensrisiken wie Alter oder Armut erfolgt durch die Gemeinschaft. Deshalb spricht man bei der GKV auch von einer solidarischen Krankenversicherung. Denn das oben beschriebene Umlageverfahren ist die konsequente Übersetzung des Solidargedankens auf das Thema Finanzierung in der Gesetzlichen Krankenversicherung: Alle stehen – finanziell – füreinander ein. Die Jüngeren jeder Generation zahlen für die Älteren der vorherigen Generation, die Gesunden für die Kranken.

Was ist der Generationenvertrag? Der Generationenvertrag ist ein fiktiver, solidarischer Vertrag zwischen den Generationen. Er bildet die Grundlage für das deutsche Sozialversicherungssystem, in dem die arbeitsfähige junge, vornehmliche gesunde Generation für die Versorgung der alten und kranken Menschen aufkommt. Dabei wird einkalkuliert, dass die nächste Generation an Beitragszahlenden ebenfalls am Vertrag teilnimmt und mitfinanziert.

Wer sind die Boomer? Als Boomer oder Babyboomer werden die Menschen bezeichnet, die etwa von Mitte der 1950er bis Ende der 1960er Jahre geboren wurden – denn die Geburtenrate „boomte“ in diesen Jahren, sie war sehr hoch. Der geburtenstärkste Jahrgang in diesem Zeitraum war der Geburtsjahrgang 1964. In diesem Jahr wurden 1,35 Millionen Kinder geboren. Wenn die geburtenstarken Jahrgänge der Boomer-Generation in Rente gehen, hat das Auswirkungen auf das Umlagesystem der Sozialversicherung.

Welche Folgen hat der demografische Wandel für die zukünftige Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung? Der demografische Wandel stellt die Sozialversicherungssysteme vor große Herausforderungen. Die durchschnittliche Lebenserwartung der Deutschen ist seit Anfang der 50er Jahre um fast 15 Jahre gestiegen.

Für die Krankenversicherung heißt das: Die medizinische Versorgung der Menschen muss im Durchschnitt 15 Jahre länger finanziert werden. Das vorhandene Geld muss entweder gestreckt werden – dann steht monatlich ein geringerer Betrag für die medizinische Versorgung zur Verfügung – oder es muss mehr Geld zur Verfügung gestellt werden.

Hinzu kommt, dass sich die Schere zwischen denen, die in die Sicherungssysteme einzahlen und denjenigen, die Leistungen in Anspruch nehmen, immer weiter öffnet. Bis Mitte der 2030er Jahre wird die Generation der Babyboomer in Rente gehen. Zudem sinkt die Geburtenrate in Deutschland kontinuierlich.

Heißt: Eine kleiner werdende Gruppe an Beitragszahlenden muss die Finanzierung einer größer werdenden Gruppe für einen längeren Zeitraum übernehmen. Höhere Kosten verteilen sich auf weniger Schultern.

Was heißt diese Entwicklung für die Unternehmen und den Arbeitsmarkt? Beitragszahlende in der GKV sind in unserem deutschen System nicht nur die Versicherten selbst. Schließlich übernehmen bei Angestellten die Arbeitgeber die Hälfte der Kosten. Mit steigenden Krankenkassenbeiträgen steigen daher auch die Lohnnebenkosten. Das sind die Kosten, die dem Arbeitgeber zusätzlich zum zu zahlenden Arbeitsentgelt entstehen. Es wird insgesamt teurer, einen Mitarbeitenden zu finanzieren. Bei gleichem Umsatz kann sich ein Unternehmen weniger Mitarbeitende leisten.

Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es, um die solidarische Sozialversicherung nachhaltig finanzierbar zu machen? Darauf gibt es leider keine einfache Antwort. Aber es gibt viele Stellschrauben, an denen wir in den nächsten Jahren drehen können und müssen.

Der demografische Wandel wird sich nicht aufhalten lassen, aber wir können Deutschland familienfreundlich gestalten, um die Geburtenrate zu steigern. Wir können die Einwanderung von Fachkräften fördern, um mehr Menschen als Beitragszahlende zu gewinnen. Wir können überlegen, die rein umlagefinanzierte Krankenversicherung durch neue Elemente zu ergänzen – so wie gerade in der Rente über die Einführung eines Generationenkapitals gesprochen wird. Für die langfristige Finanzierbarkeit der Rente soll ein Fonds eingerichtet werden, den der Bund mit Grundkapital füllt. Die am Aktienmarkt erwirtschafteten Renditen sollen dann der Rentenversicherung zufließen.

Vor allem aber brauchen wir den Mut, mittels Reformen ein nachhaltig orientiertes Gesundheitswesen aufzubauen. Ein solches Gesundheitswesen stellt den Menschen und seine medizinische Versorgung in den Mittelpunkt. Es sorgt durch eine konsequente Qualitätsorientierung für einen effizienten Mitteleinsatz und verhindert so die Verschwendung finanzieller und personeller Ressourcen.

16.09.2024 DGA | Quelle: SBK Siemens-Betriebskrankenkasse

Angst vor schwerer Zahn-OP
Zahnarzt verrät, wie man die Behandlung für Angstpatienten stressfrei gestalten kann

Schmerzhafte Zahnprobleme und eine große OP: Streamer Knossi stand vor einer der härtesten Herausforderungen seines Lebens. Der beliebte Internet-Star kämpfte seit Jahren mit starken Zahnschmerzen und Parodontitis. Vor kurzem entschied er sich dazu, den Schmerzen ein Ende zu setzen und sich einer schweren Zahn-OP zu unterziehen, die ihn verständlicherweise nervös machte.

Die Angst vor dem Zahnarzt kann lähmend sein, besonders wenn schwere Eingriffe bevorstehen. Wichtig ist, diese Angst als Zahnarzt zu erkennen und den Betroffenen entgegenzukommen. Es gibt effektive Strategien, die helfen, die Behandlung so stressfrei wie möglich zu gestalten. Welche Möglichkeiten es inzwischen für starke Angstpatienten gibt und wie Zahnärzte ihnen die Behandlung so angenehm wie möglich machen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Häufige Auslöser für eine Dentalphobie

Eine besonders ausgeprägte Angst vor dem Zahnarztbesuch ist häufig auf traumatische Kindheitserfahrungen im Zusammenhang mit Dentalmedizinern zurückzuführen, beispielsweise eine schmerzhafte Behandlung. Angst vor Schmerzen während des Zahnarztbesuchs ist die zweite Ursache, die besonders häufig zu einer Dentalphobie führt. Viele Menschen berichten zudem, dass sie sich durch die passive Haltung auf dem Zahnarztstuhl besonders ausgeliefert fühlen, was ihre Angst verstärken kann. Deutlich seltener entwickelt sich eine Dentalphobie ohne spezifischen Grund.

Die Bedeutung des Erstkontakts zum behandelnden Zahnarzt

Menschen mit Dentalphobie kostet ein Zahnarztbesuch viel Überwindung. Ob der Angstpatient zu seinem behandelnden Arzt Vertrauen fassen kann, entscheidet sich üblicherweise während des Erstkontakts. Deshalb sollten sich Zahnärzte für diesen besonders viel Zeit nehmen. In einer stressfreien Atmosphäre sollte der Patient dann Gelegenheit bekommen, über seine Sorgen und Befürchtungen zu sprechen, sofern er das möchte. Der Zahnarzt wiederum kann durch Empathie und Verständnis zeigen, dass der Angstpatient bei ihm gut aufgehoben ist. Nachdem der Dentalphobiker seine individuellen Wünsche für die Behandlung geäußert hat, entwickelt der Zahnarzt darauf aufbauend ein Behandlungskonzept, dessen einzelne Schritte dem Patienten ausführlich erklärt werden. Häufig wird bereits während dieses Erstgesprächs nach der Möglichkeit einer Behandlung in Vollnarkose gefragt - eine von mehreren Optionen, die für Angstpatienten infrage kommt.

Unterstützung durch das Praxisteam

Neben dem Zahnarzt spielt auch das Praxisteam eine wichtige Rolle im Umgang mit Angstpatienten. So sollte beispielsweise bereits am Empfang deutlich darauf hingewiesen werden, dass sich Angstpatienten als solche zu erkennen geben sollen, schließlich sieht man den Menschen ihre Gefühle in der Regel nicht an. Auch beruhigende Worte und Gesten können von den Mitarbeitern bewusst eingesetzt werden, um den Praxisbesuch für Angstpatienten angenehmer zu gestalten. Ausgearbeitete Notfallprotokolle sorgen darüber hinaus dafür, dass das gesamte Praxisteam weiß, wie es sich bei einem Notfall zu verhalten hat. Regelmäßige Schulungen sorgen zudem dafür, dass alle Mitarbeiter nützliche Verhaltensweisen im Umgang mit Angstpatienten im Bewusstsein behalten.

5 Tipps für Zahnärzte für die Behandlung von Angstpatienten

Bei der Behandlung selbst gibt es mehrere Möglichkeiten, wie Zahnärzte die Ängste ihrer Patienten lindern können. So sorgen Ablenkungsmanöver wie Musik oder Videos dafür, dass der Fokus von der Behandlung weggelenkt wird. Anleitungen zu Entspannungstechniken wie einer kontrollierten Atmung bewirken darüber hinaus, dass die Angst nicht überhand nimmt. Betäubungsmethoden können dazu beitragen, die Schmerzen während der Behandlung auf ein Minimum zu reduzieren. Je nach Indikation sind dabei lokale Betäubungsmittel, aber auch ein Dämmerschlaf oder eine Vollnarkose denkbar. Um dem Gefühl von Hilflosigkeit vorzubeugen, können Patient und Zahnarzt ein Stoppsignal vereinbaren, das zu einer sofortigen Unterbrechung der Behandlung führt.

PraxisAWARD Prävention
„Mundgesundheit in der häuslichen Pflege“: Jetzt bewerben

Die „Initiative für eine mundgesunde Zukunft in Deutschland“ von Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und CP GABA verleiht erstmals den „PraxisAWARD Prävention“. Im Zentrum stehen in diesem Jahr Personen mit Pflegebedarf sowie deren pflegende Angehörige. Gewürdigt werden zahnmedizinische sowie interdisziplinäre Projekte zur Förderung der Mundgesundheit im Kontext der häuslichen Pflege. Bewerbungen können noch bis Ende September 2024 eingereicht werden. Als Jurymitglieder konnten Prof. Dr. Ina Nitschke und Priv.-Doz. Dr. Peter Schmidt gewonnen werden.

Mehr als 80 Prozent der rund fünf Millionen pflegebedürftigen Personen in Deutschland werden zu Hause versorgt, überwiegend von den eigenen Angehörigen.[1] Gerade in belastenden Situationen verliert nicht selten die Mundhygiene an Priorität. Pflegenden ohne eine fachliche oder medizinische Ausbildung sind zudem die Bedeutung der Mundgesundheit für das allgemeine Wohlbefinden sowie Zusammenhänge mit Stoffwechsel- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen häufig nicht ausreichend bekannt.

Die „Initiative für eine mundgesunde Zukunft in Deutschland“ möchte mit der Preisausschreibung die Zahnmedizin wie auch das interdisziplinäre Umfeld für die Mundgesundheit Pflegebedürftiger sensibilisieren und Projekte fördern, die beispielsweise Angehörigen Wissen vermitteln und ihnen Sicherheit bei der Ausführung oder Unterstützung der Zahn- und Mundpflege geben.

Etablierung von Infrastrukturen und Netzwerken

„Es fehlt bislang noch überwiegend an einer Infrastruktur, wie Angehörige für die Mundpflege geschult werden, und auch der Kontakt zu einer regelmäßigen zahnärztlichen Betreuung ist oft nicht in die Wege geleitet“, erklärt Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK und Mitinitiator der Initiative. Zahnärztinnen und Zahnärzte müssten Wege etablieren, wie sie von zu pflegenden Angehörigen in ihrer Patient*innengruppe erfahren, die zahnmedizinisch nicht optimal betreut sind. Neben praktischen Schulungen sind auch Ratgeber für pflegende Angehörige hilfreich. Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) hat einen solchen gemeinsam mit der BZÄK entwickelt. Angehörigen steht dieser auf der ZQP-Webseite [2] in deutscher und türkischer Sprache zum Download zur Verfügung.

„Mindestens 30 Prozent aller Pflegebedürftigen sind laut der letzten Deutschen Mundgesundheitsstudie (DMS V) auf Hilfestellungen bei der Zahnpflege angewiesen. Angehörige benötigen für die häusliche Pflege situationsgerechte Informationen zur Umsetzung der täglichen Mundhygiene sowie fachliche Unterstützung, etwa durch eine aufsuchende zahnmedizinische Betreuung. Mit der Ausschreibung des ‚PraxisAWARD Prävention‘ wollen wir gute und erfolgreiche Projekte aus der Praxis fördern und der Fachöffentlichkeit präsentieren, um auf diesem Weg auch Anregungen zu geben“, bekräftigt Dr. Burkhard Selent, Director Scientific Affairs D-A-CH bei CP GABA und Co-Initiator der „Initiative für eine mundgesunde Zukunft in Deutschland“.

Um die Bedeutung der Mundgesundheit in der häuslichen Pflege in der Gesellschaft bekannter zu machen und zu verankern, bedarf es den Initiatoren zufolge einer stärkeren Zusammenarbeit, etwa mit Sozialverbänden, ambulanten Pflegediensten sowie stationären oder teilstationären Einrichtungen.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit fördern

Die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit bildet von Beginn an ein übergeordnetes Ziel der Initiative. Mit Prof. Dr. Ina Nitschke und Priv.-Doz. Dr. Peter Schmidt konnte die Initiative zwei namhafte Expert*innen für die Jury des „PraxisAWARD Prävention“ gewinnen, die diesen Ansatz teilen.

Mundgesundheit im Alter

Professorin Nitschke, Leiterin des Bereiches Seniorenzahnmedizin und Oberärztin an der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde am Universitätsklinikum Leipzig, erklärt: „Ältere Menschen werden aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses Erkrankungen gegenüber empfindlicher. Die Mundhöhle macht da keine Ausnahme, beispielsweise treten Entzündungen stärker auf. Es bedarf einer aufmerksamen Mundhygiene, die neben dem Zähneputzen und der Reinigung von Zahnzwischenräume auch die Pflege der Mundschleimhaut umfasst. Zahnprothesen sind gründlich und täglich zu reinigen. Pflegende Angehörige unterstützen oft die Menschen mit Pflegbedarf bei der Mundhygiene, sodass schon wenige Tipps sehr wertvoll für sie sind. Es braucht jedoch Menschen und praxistaugliche Ideen, beispielsweise durch Projekte, um diese Grundlagen zu vermitteln.“ Die international anerkannte Spezialistin für Seniorenzahnmedizin und Prothetik ist seit vielen Jahren maßgeblich an der Weiterentwicklung der Seniorenzahnmedizin beteiligt und engagiert sich für die Mund- und Zahngesundheit von älteren Menschen mit Pflegebedarf. Seit dem Jahr 2000 ist sie Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Alterszahnmedizin (DGAZ). Im Januar dieses Jahres wurde sie für ihre Lebensleistung und Verdienste in ihrem Fachgebiet mit dem Bundesverdienstorden ausgezeichnet.

Individuelle Ansätze und Inklusion für jede Altersgruppe

Zu den Personen, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, zählen Personen jeden Alters. Priv.-Doz. Dr. Schmidt ist Oberarzt in der Abteilung für Behindertenorientierte Zahnmedizin im Department für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Fakultät für Gesundheit, an der Universität Witten/Herdecke. „Die Behindertenorientierte Zahnmedizin verlangt individuelle und gleichzeitig umsetzbare Ansätze, die auch immer wieder flexibel angepasst werden müssen. Denn die tägliche Mundpflege bei Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen kann in allen Lebensphasen herausfordernd sein. Gleichsam erleben wir oft eine hohe Motivation bei pflegenden Angehörigen, es richtig machen zu wollen‘. Daher braucht es Ideen, die einerseits dazu beitragen, Unsicherheiten, aber auch Belastungen zu reduzieren. Andererseits ist die Kooperation verschiedener Einrichtungen sowie die Einbindung der um die Patient*innen befindlichen Netzwerke unerlässlich. Es gilt weiterhin zu erforschen, welche Modifizierungen zahnärztlicher Therapien für Patient*innen mit Behinderungen erforderlich sind. Ein Schlüssel zur Verbesserung der Mundhygiene ist die Individualprophylaxe“, so Schmidt. Einer seiner Schwerpunkte liegt dabei auf der Kinder- und Jugendzahnmedizin sowie der Patient*innengruppe der jungen Erwachsenen. Im Jahr 2022 holte er mit seinem Forschungsbeitrag zur Karieserfahrung bei deutschen Special-Olympics-Athlet*innen im jungen Erwachsenenalter erstmals den International Association of Disability and Oral Health (iADH) Research Award nach Deutschland.

Jetzt bewerben

Gesucht werden aus der Praxis kommende Projekte zum Thema „Mundgesundheit in der häuslichen Pflege“ aus dem Bereich der Zahnmedizin sowie aus dem interdisziplinären Umfeld. Wichtig ist den Initiatoren, dass die Projekte die Rolle der Angehörigen berücksichtigen. Es werden Präventionsprojekte gesucht, die entweder bereits in der Umsetzung oder kurz davor sind.

Die ersten drei Preisträger*innen erhalten insgesamt 10.000 Euro. Zudem werden sie mit einem „Öffentlichkeitsarbeits-Paket“ von den Initiatoren in ihren Projekten unterstützt.

Die Bewerbungen können noch bis einschließlich 30. September 2024 eingereicht werden. Es werden ausschließlich digitale Bewerbungenakzeptiert. Es wird gebeten, das Bewerbungsformular zu nutzen, das hier heruntergeladen werden kann*:

05.09.2024 DGA | Quelle: Bundeszahnärztekammer (BZÄK)

Zahn- und Frauenärzte zum Tag der Zahngesundheit am 25. September 2024
„Mundgesundheit in der Schwangerschaft“ - Professionelle Gesundheitsversorgung Hand in Hand

Lächeln für Zwei – ein strahlendes Lächeln und das Wohl des ungeborenen Kindes hängen eng miteinander zusammen. Während eine Schwangerschaft viele körperliche und emotionale Veränderungen mit sich bringt, achten Frauenärztinnen und Frauenärzte auch auf die Mundgesundheit. Hormonelle Veränderungen beeinflussen die Mundgesundheit und können zu Schwangerschaftskomplikationen führen. Gemeinsam mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weist der Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF) am Tag der Zahngesundheit auf die fachärztliche Kooperation in der Schwangerenvorsorge hin und informiert gemeinsam mit einem ausführlichen Fachartikel und mehreren Reels auf dem Instagram-Kanal „Schwanger mit dir“.

Dr. Klaus Doubek, Präsident des BVF, kommentiert: „Die Zahn- und Mundgesundheit während der Schwangerschaft ist von großer Bedeutung für den Verlauf der Schwangerschaft. Dank der hochwertigen, frauenärztlichen Schwangerenvorsorge in Deutschland, die international als Vorbild gilt, können wir werdende Mütter umfassend beraten, betreuen und an unsere zahnärztlichen Kolleginnen und Kollegen verweisen.“

Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK, ergänzt: „Während in vielen anderen Ländern die Zahn- und Mundgesundheit oft nicht ausreichend in die Schwangerenvorsorge integriert ist, stellen wir durch die enge Zusammenarbeit sicher, dass die Mundgesundheit der werdenden Mütter positiv beeinflusst wird. Auch dem Risiko von Schwangerschaftskomplikationen wird entgegengewirkt und damit auch schon an die Mundgesundheit des kleinen Kindes gedacht.“

Versorgung während der Schwangerschaft: Verlässlicher Begleiter mit Weitblick

Die frauenärztliche Schwangerenvorsorge ist weit mehr als nur medizinische Routine – sie ist ein verlässlicher Begleiter durch die besondere Zeit der gesamten Schwangerschaft. In jeder Phase haben Frauenärztin oder Frauenarzt die Gesundheit von Mutter und Kind im Blick, um Vertrauen, Sicherheit und Wohlbefinden zu bieten. Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen ermöglichen nicht nur die umfassende Dokumentierung des regelrechten Wachstums des Babys, sondern schaffen auch wertvolle Momente der Vorfreude. Im Rahmen der Schwangerenberatung soll die Ärztin oder der Arzt in der Schwangerschaft bedarfsgerecht über die Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind aufklären: frühzeitig sensibilisieren und rechtzeitig an eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt verweisen.

Die Relevanz der Mundgesundheit während der Schwangerschaft

Schwangerschaftsbedingte hormonelle Veränderungen beeinflussen den gesamten Körper, einschließlich des Mundraums. Diese hormonellen Schwankungen können zu einer erhöhten Anfälligkeit für Gingivitis und Parodontitis führen. Wissenschaftliche Studien belegen, dass unbehandelte Zahnfleischerkrankungen mit einem höheren Risiko für Frühgeburten und niedrigem Geburtsgewicht in Verbindung stehen. Daher sind eine stringente Mundhygiene und regelmäßige zahnärztliche Kontrollen während der Schwangerschaft von zentraler Bedeutung. Frauenärztin oder Frauenarzt wird im Verlauf der Schwangerenvorsorge die Schwangere regelmäßig nach ihrem Befinden und auch Zahnproblemen fragen – denn auch Übergeben oder neue Essgewohnheiten beeinflussen den Mundraum zusätzlich – und ggf. an eine Zahnarztpraxis verweisen.

Gesundheitsrisiken minimieren – Präventivmaßnahmen maximieren

Unbehandelte orale Infektionen können weitreichende gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen. Durch eine enge interdisziplinäre Kooperation zwischen Frauenärzten und Zahnärzten können präventive Maßnahmen frühzeitig ergriffen werden, um Risiken zu minimieren und eine optimale gesundheitliche Betreuung sicherzustellen. Schwangeren wird empfohlen, ihre Mundgesundheit regelmäßig überprüfen zu lassen und bei Anzeichen von Zahnfleischentzündungen umgehend zahnärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Idealerweise sollten werdende Mütter bereits vor der Schwangerschaft einen Zahnarzttermin wahrnehmen, um sicherzustellen, dass keine unbehandelten Zahnerkrankungen vorliegen. Während der Schwangerschaft sind Zahnkontrollen besonders im zweiten Trimenon – zwischen der 13. und 21. Schwangerschaftswoche – empfehlenswert. Zu diesem Zeitpunkt ist das Risiko für Komplikationen am geringsten und der Komfort für die Schwangere am größten. Darüber hinaus wird eine professionelle Zahnreinigung im zweiten Trimester angeraten, um Zahnbeläge und Bakterien effektiv zu entfernen und das Risiko für Zahnfleischentzündungen zu reduzieren.

Gemeinsam für eine optimale, medizinische Gesundheitsversorgung

Der Tag der Zahngesundheit 2024 bietet eine wertvolle Plattform für BVF und BZÄK, um das Thema „Mundgesundheit in der Schwangerschaft“ in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken und die Aufklärung zu intensivieren. Auf dem Schwangerenvorsorgekanal „Schwanger mit dir“ auf Instagram wird in mehreren Reels auf die wichtigsten Themen der Zahngesundheit in der Schwangerschaft eingegangen.

Detaillierte Informationen finden sich im Fachartikel „Die Mundgesundheit der werdenden Mutter“ in FRAUENARZT Nr. 9, Veröffentlichung am 19.09.2024.

05.09.2024 DGA | Quelle: Bundeszahnärztekammer

Apotheken-Notdienst

Anschrift
Notdienstzeiten
Marktstr. 30
56727 Mayen
Tel: 02651/7 62 26
vom 17.09. - 08:30 Uhr
bis 18.09. - 08:30 Uhr

Kontakt

Zahnarztpraxis
Ackerstraße 1
56751 Polch
Tel: (02654) 96 04 44
Fax: (02654) 96 04 45
E-Mail: info@zahnarztpraxis-korotkaja.de

Montag:
07:30 - 13:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag:
08:00 - 13:00 Uhr | 14:00 - 19:00 Uhr
Mittwoch:
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 - 14:00 Uhr | 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

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Datenschutz­erklärung

I. Allgemeine Informationen


Kontaktdaten des Verantwortlichen
Zahnarztpraxis
Larissa Köllner-Korotkaja
Ackerstraße 1
56751 Polch
Telefon: (02654) 96 04 44
Fax: (02654) 96 04 45
E-Mail: info@zahnarztpraxis-korotkaja.de

II. Konkrete Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten


  1. Besuch der Webseite

    1. Zweck der Datenerhebung und -verarbeitung

      Bei jedem Zugriff eines Nutzers auf eine Seite unseres Angebots und bei jedem Aufruf einer auf der Internetpräsenz hinterlegten Datei werden Zugriffsdaten über diesen Vorgang in einer Protokolldatei gespeichert. Jeder Datensatz besteht aus:

      (1) der Seite, von der aus die Datei angefordert wurde,
      (2) dem Namen der Datei,
      (3) dem Datum und Uhrzeit der Anforderung,
      (4) der übertragenen Datenmenge,
      (5) dem Zugriffsstatus (Datei übertragen, Datei nicht gefunden etc.),
      (6) einer Beschreibung des Typs des verwendeten Betriebssystems und Webbrowsers,
      (7) der Client IP-Adresse.

      Die Client-IP-Adresse wird zum Zweck der Übermittlung der angeforderten Daten verwendet; sie wird nach Wegfall des technischen Erfordernisses durch Löschung des letzten Ziffernblocks (Ipv4) oder des letzten Oktetts (Ipv6) anonymisiert.

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    4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

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  2. Vertragsdurchführung

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    2. Dauer der Speicherung

      Die Löschung der Daten erfolgt, sobald diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Diese Frist beträgt fünf Jahre für personenbezogene Daten die § 147 AO unterfallen und zehn Jahre für personenbezogene Daten, die § 257 HGB unterfallen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

    3. Rechtsgrundlage

      Die Speicherung der vorgenannten Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b sowie lit. c DSGVO.

    4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

      Da es hier gesetzlich normierte Aufbewahrungsfristen gibt und die Daten zur Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet bleiben müssen, ist ein Widerspruch oder eine Löschung nicht möglich.

  3. E-Mail-, Telefax- oder Telefon-Kontakt

    1. Zweck der Datenerhebung und -verwendung

      Ein Nutzer kann per E-Mail (auch per Kontaktformular), Telefax oder Telefon mit uns Kontakt aufnehmen. Wir speichern die uns damit übermittelten und vom Betroffenen angegebenen Daten zur Bearbeitung der Anfrage. Diese Daten sind Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und/oder Faxnummer, Datum und Uhrzeit der Anfrage und die Beschreibung des Anliegens, gegebenenfalls Vertragsdaten, wenn die Anfrage im Rahmen einer Vertragsaufnahme oder -abwicklung erfolgt. Die Daten werden nicht an Dritte weitergeben. Sie dienen der Bearbeitung der Kontaktanfrage des Betroffenen.

    2. Dauer der Speicherung

      Sobald die Daten zur Erreichung des Zwecks nicht mehr notwendig sind, werden sie gelöscht, was der Fall ist, wenn sich die Konversation abschließend erledigt hat und der Sachverhalt geklärt ist und keine vertraglichen oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Diese Frist beträgt fünf Jahre für personenbezogene Daten die § 147 AO unterfallen und zehn Jahre für personenbezogene Daten, die § 257 HGB unterfallen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

    3. Rechtsgrundlage

      Die Speicherung der vorgenannten Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nur nach vorheriger Einwilligung im Rahmen der Anfrage, nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO im Rahmen einer Vertragsanbahnung oder -erfüllung oder nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen besteht darin, die Kontaktanfrage bearbeiten zu können und Missbrauch der Kontaktanfrage verhindern zu können. Durch einen jederzeit möglichen Widerruf der Einwilligung wird nicht die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der personenbezogenen Daten berührt.

    4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

      Der Betroffene hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gegebene Einwilligung zur Datenverarbeitung zu widerrufen und der Speicherung zu widersprechen. Dann werden die zu dem Vorgang gespeicherten Daten gelöscht. Sollte ein Vertrag geschlossen worden sein, gilt oben unter Ziffer II.2.Gesagtes.

  4. Cookies

    a) Zweck der Datenverarbeitung
    Um den Besuch unserer Webseite technisch zu ermöglichen, übertragen wir sogenannte Cookies an das Endgerät des Betroffenen. Cookies sind kleine Textdateien, durch die das Endgerät des Betroffenen identifiziert werden kann, indem in der Regel der Name der Domain, von der die Cookie-Daten gesendet wurden, Informationen über das Alter des Cookies und ein alphanumerisches Identifizierungszeichen erfasst werden. Indem das Cookie auf dem verwendeten Endgerät – ohne Eingriff in das Betriebssystem – gespeichert wird, wird es wieder erkannt und ermöglicht uns eventuelle Voreinstellungen sofort verfügbar zu machen. Wir nutzen diese Informationen, um unsere Webseite und die angebotenen Leistungen auf Ihre Bedürfnisse anzupassen und den Aufruf unserer Webseite zu beschleunigen.

    b) Dauer der Speicherung
    Die Speicherdauer der verschiedenen Cookies variiert, beträgt aber längstens zwei Jahre. Sie werden auf Ihrem lokalen Endgerät gespeichert, nicht auf unserem Server, weshalb die tatsächliche Löschdauer davon abhängt, wie Ihre Browsersoftware konfiguriert ist. Wie Sie von uns gesetzte Cookies anlassbezogenen oder automatisch löschen können, entnehmen Sie bitte der Bedienungsanleitung Ihrer Browsersoftware.

    c) Rechtsgrundlage
    Unbedingt erforderliche Cookies basieren auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, um den Besuch unserer Webseite zu ermöglichen; insbesondere sind einige Funktionen auf unserer Webseite ohne Cookies nicht nutzbar, da der Benutzer und seine bereits vorgenommenen Einstellungen anderenfalls beim Seitenwechsel nicht erkannt werden würde, Spracheinstellungen verloren gingen und Suchen nicht ausgeführt werden könnten.

    d) Verhinderungsmöglichkeit
    Der Betroffene kann die Verwendung von Cookies im genutzten Endgerät blockieren oder diese nach dem Einsatz löschen. Unter Umständen sind dann allerdings einzelne Funktionen unseres Angebots nicht nutzbar. Wie Cookies blockiert und bereits gespeicherte Cookies gelöscht werden können, ist der Anleitung der Browser-Software zu entnehmen.

III. Rechte des Betroffenen

Sofern „personenbezogene Daten“ vom Nutzer auf unserer Webseite verarbeitet werden, so hat die betroffene Person (Betroffener) folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen gemäß DSGVO.

  1. Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht auf folgende Informationen:

    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
    4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
    9. werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
      Wir stellen dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

  2. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

  3. Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
    1. die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
    2. die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    3. die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
    4. die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
    5. die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt;
    6. die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

  4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
    2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
    3. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
    4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

  5. Recht auf Unterrichtung nach Art. 19 DSGVO

    Hat der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, eine Löschung Art. 17 Abs. 1 DSGVO oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht, und hat der Verantwortliche alle Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Betroffenen offengelegt wurden, über das Verlangen des Betroffenen informiert (soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden war), so hat der Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen über die Empfänger informiert zu werden.

  6. Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und er hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

    1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
    2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Rechte und Freiheiten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigen werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat der Betroffene das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit lässt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO unberührt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  7. Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
    Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat der Betroffene das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht der Betroffene der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Eine vom Betroffenen erteilte Einwilligung kann dieser jederzeit widerrufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhebung und Verarbeitung bleibt jedoch dadurch rechtmäßig.

  8. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall inkl. Profiling nach Art. 22 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

    1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und uns erforderlich ist,
    2. aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Betroffenen enthalten oder
    3. mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
      Diese Entscheidungen dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
      In den unter Ziffern a) und c) genannten Fällen treffen wir angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen des Betroffenen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person auf unserer Seite, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
    Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

  10. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verletzt wurden.
    Für Klagen gegen uns der gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem wir oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung haben. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Betroffene seinen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei uns oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist


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Berufsrechtliche Regelungen:

Aufsichtsbehörde:
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Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV:
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