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Hygiene / Schutz während der Behandlung


Wir versichern Ihnen, dass wir unsere Hygienemaßnahmen angepasst haben, um Sie sicher behandeln zu können. Handschuhe und Mundschutz gehörten bereits vor der Corona-Pandemie zu unserer täglichen Arbeit und sind für uns selbstverständlich.

Zusätzlich haben wir folgende Maßnahmen getroffen:


Stündliche Desinfizierung möglicher Kontaktflächen wie Türgriffe, Empfangsbereich, etc.
Eingangs- und Wartebereich werden mehrmals täglich gelüftet.
Wir verzichten auf die Wartezimmerlektüre.
Nutzen Sie unsere Händedesinfektions-Spender, die wir für Sie bereitgestellt haben.

Immunsystem schützen


Durch die Reduktion von Bakterien, bakterieller Beläge und von Entzündungen im Mundraum, lässt sich ein enorm wichtiger Beitrag zur Stärkung des Immunsystems leisten.
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Herzlich Willkommen auf der Webseite der Zahnarztpraxis Larissa Köllner-Korotkaja!

Regelmäßige Fortbildungen und der Blick auf aktuelle Zahnforschung –
Wir tun alles für eine fachkundige und gründliche Behandlung Ihrer Zähne!

Eine entspannte Atmosphäre in unseren Räumlichkeiten sowie ein freundliches und qualifiziertes Praxis-Team halten wir dabei für selbstverständlich.

Unser Team

Team
Larissa Köllner-Korotkaja
Zahnärztin
Team
Anemone Engels
Zahnmedizinische Fachangestellte, Rezeption
Team
Jessica Jazmann
Team
Kristina Asamow
Team
Stephanie Kopp

Die Praxis

Die klimatisierten Praxisräume schaffen eine entspannte Atmosphäre für unsere professionellen Zahnbehandlungen.
Anmeldung
Anmeldung
Wartebereich mit Spielecke
Wartebereich mit Spielecke
Behandlungsraum
Behandlungsraum
Behandlungsraum
Behandlungsraum
Behandlungsraum
Behandlungsraum
Behandlungraum
Behandlungsraum
Röntgen
Röntgen
Röntgen
Röntgen
Sterilisationsraum
Sterilisationsraum

Unsere Leistungen

Präventivzahnmedizin
  • Gingivitis
  • Individualprophylaxe
  • Individualprophylaxe für Kinder
  • Behandlung bei Mundgeruch
  • Individualprophylaxe
  • Professionelle Zahnreinigung (PZR)
Prothetik
  • festsitzende Kronen und Brücken
  • Implantatprothetik
  • kombinierter Zahnersatz
  • Teilkronen und Inlays
  • Teilprothetik
  • Totalprothetik
Zahnerhaltung
  • restaurative Zahnheilkunde
Anästhesie
  • Allgemeinanästhesie
  • Lokalanästhesie
Naturheilkundliche Zahnmedizin
  • Ozon-Behandlung
Ästhetische Zahnmedizin
  • Bleaching
    Bleaching - Zahnarztpraxis in 56751 Polch
  • Veneers
Kieferorthop. Therapien
  • Kiefergelenktherapie
Sonderleistungen
  • Abendsprechstunde
  • Amalgamsanierung
  • Ernährungsberatung
  • Mundschutz für Sportler
  • Recall
  • Schnarchtherapie
Praxisausstattung
  • Airflow-Geräte
  • intraorale Kamera
  • Laser/Diagnoselaser
  • Ozon-Behandlung
  • klimatisierte Praxisräume
Funktionstherapie
  • Funktionsanalyse
  • Kiefergelenkbehandlung
Weitere Schwerpunkte
  • Angst-/Phobiepatienten
Gebietsübergreifende Leistungen
  • Besuch von Pflege- und Altenheimen
  • Besuch von Kindergärten/Schulen
  • Hausbesuche
Vertragsstatus
  • Kassenzulassung (GKV)
Sondersprechstunden
  • abends
Interdiszipl. Zusammenarbeit
  • Kieferorthopäden
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen
  • zahnärztliche Labore

Unsere Partner

Apotheken
  • Schwanen Apotheke Polch
  • Apotheke am Markt Polch

Chirurgische Praxen
  • Praxis Dr. med. Dr. med. dent. Reinhard Lieberum
  • Dr. med. Victoria Lieberum
  • Praxis Dr. Christian Siewert, Mülheim-Kärlich
  • Dr. med. Dr. med. dent. Volker Zieglowski, Mayen

KFO (Kieferorthopädie) Praxen
  • Praxis für Kieferorthopädie Dr. Angela Döbert, Mülheim-Kärlich
  • Praxishaus Apeldorn, Dr. Eugen Apeldorn, Mayen
  • Praxis für Kieferorthopädie Beata Schmitt, Mayen-Kürrenberg
  • Dr. med. Christiane Meinhart, Mayen

Zahntechniche Labors
  • Kimmel Zahntechnik, Koblenz
  • Zahntechnik Junglas, Mayen

Unsere Sprechzeiten

Montag
07:30 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr

Dienstag
08:00 bis 14:00 Uhr
15:00 bis 19:00 Uhr

Mittwoch
08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag
08:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 18:00 Uhr

Freitag
08:00 bis 14:00 Uhr
weitere Termine nach Vereinbarung

Notdienst

An den Feiertagen und Wochenenden erreichen Sie den zahnärztlichen Notdienst unter der Telefonnummer: 0180/50 40 308

Der Bonus spart Bares

Wer mindestens einmal im Jahr zur Kontrolle in die Zahnarztpraxis kommt,
kann mit dem Bonusheft bares Geld sparen - falls einmal Zahnersatz nötig wird.


Zur Vorsorge gehört nicht nur das tägliche Zähneputzen im Badezimmer. Genauso wichtig sind die regelmäßigen Kontrolltermine beim Zahnarzt - am besten halbjährlich. Dadurch können bereits leichtere Erkrankungen der Zähne früh erkannt und mit relativ geringem Aufwand behandelt werden. Das nützt nicht nur Ihnen, sondern auch Ihrer Krankenkasse - denn damit spart sie höhere Behandlungskosten. Deshalb belohnt Sie die Krankenkasse bei durchgängiger Vorsorge über mehrere Jahre mit dem Bonus.

Vorsorge lohnt sich
Alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse und auch die mitversicherten Angehörigen haben einen Anspruch auf das Bonusheft. Wer noch keins hat, sollte seinen Zahnarzt beim nächsten Praxisbesuch darauf ansprechen. Denn ein über mindestens 5 Jahre lückenlos geführtes Bonusheft macht sich bezahlt, sobald Sie Zahnersatz benötigen - wie etwa eine Krone, Brücke oder Prothese. Patienten mit regelmäßig vom Zahnarzt gestempelten Bonusheft bekommen dann zusätzlich zum normalen Zuschuss einen Extra-Bonus der Krankenkasse. Um ihn zu erhalten, müssen Erwachsene einmal im Kalenderjahr ihren Zahnarzt aufgesucht haben. Ist dies in den vergangenen fünf Jahren immer geschehen, steigt der Festzuschuss zum Zahnersatz um 20 Prozent. Können Sie die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen sogar über einen Zeitraum von zehn Jahren nachweisen, erhöht die Kasse ihren Zuschuss um insgesamt 30 Prozent.

Bonushefte gut aufbewahren
Den Bonus für Zahnersatz können auch Kinder ab dem sechsten Lebensjahr und Jugendliche unter 18 Jahren bekommen. Für Sie gibt es ein spezielles Vorsorgeprogramm, die sogenannte Individual-Prophylaxe (IP). Um die damit verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen zu können, müssen die Kinder und Jugendlichen mindestens zweimal pro Jahr zum Zahnarzt gehen. Nähere Informationen zum IP-Programm für Kinder erhalten Eltern in der Zahnarztpraxis. Sollte das eigene Bonusheft oder das der Kinder einmal verlorengehen, hilft der Zahnarzt weiter: Er kann anhand der Patientenkartei nachvollziehen, wer wann bei ihm zur Untersuchung oder Prophylaxe-Behandlung war - und dann ein neues Heft ausfüllen. Am besten hat das Bonusheft einen festen Platz, zuhause oder in der Brieftasche. Bei einem Zahnarztwechsel behält das Bonusheft selbstverständliche seine Gültigkeit. Falls der neue Zahnarzt ein weiteres Bonusheft ausstellt, ist das alte trotzdem aufzubewahren, um der Krankenkasse gegebenenfalls die lückenlosen Zahnarztbesuche nachweisen zu können.

Aktuelles

Zahnärzte fordern: Vergabe von Studienplätzen stärker am eigenen Bedarf ausrichten!
Zahnärztekammern in Mitteldeutschland unterstützen Vorschlag der ostdeutschen Ministerpräsidenten

Die Universitäten in Mitteldeutschland sollen ihre Studienplätze in der Zahnmedizin an mehr junge Menschen vergeben, die aus der Region kommen und auch hier arbeiten wollen. Das fordern die Zahnärztinnen und Zahnärzte in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt. Demnach soll sich die Vergabe der Zahnmedizin-Studienplätze an heimischen Hochschulen stärker am Bedarf der eigenen Bundesländer ausrichten.

Die Zahnärztekammern der drei Länder unterstützen damit einen Vorschlag der ostdeutschen Ministerpräsidenten, die sich für eine sogenannte Landeskinder- oder Landarzt-Quote bei Studienplätzen in der Medizin ausgesprochen hatten. Die zahnärztlichen Standesvertreter fordern nun, auch die Zahnmedizin in solche Überlegungen mit einzubeziehen.

Zahnmedizin-Absolventen für ein Berufsleben in der Region begeistern Bislang werden die Zahnmedizin-Studienplätze an allen staatlichen Hochschulen in Deutschland durch ein zentrales Verfahren vergeben. Dabei werden viele Jugendliche aus anderen Bundesländern auf einen Studienplatz in Mitteldeutschland verteilt, verlassen die Region nach ihrem Studienabschluss aber sofort wieder. Umgekehrt müssen Zahnmedizin-Interessierte aus Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt auf weit entfernte Studienorte ausweichen, kommen später aber häufig nicht wieder in ihre Heimat zurück.

Künftig sollen die von einem Bundesland bezahlten Studienplätze zu einem festen Anteil mit Studierenden aus dem eigenen Land besetzt werden, fordern daher die Zahnärztekammern. Sie verweisen auf die zunehmenden Versorgungsprobleme vor allem in kleineren Städten und Dörfern. Junge Menschen sollen sich auch für eine längere berufliche Tätigkeit im ländlichen Raum verpflichten können, um einen begehrten Studienplatz oder eine finanzielle Unterstützung während der Ausbildung zu erhalten.

Die drei Zahnärztekammern unterstützen deshalb das Vorhaben der ostdeutschen Ministerpräsidenten, den Staatsvertrag zwischen allen Bundesländern über die Hochschulzulassung zu ändern, um Ländern und Hochschulen weitere Freiheiten zu gewähren. Zugleich fordern die Zahnärzte aber auch, die bereits jetzt bestehenden Möglichkeiten auf Landesebene konsequenter zu nutzen. Denn schon heute dürfen Länder und Hochschulen einen Teil ihrer Studienplätze anhand selbstgewählter Kriterien neben dem Notendurchschnitt im Abitur (Numerus clausus) vergeben.

Praxissterben in kleineren Städten und Dörfern aufhalten In Mitteldeutschland bilden die vier Universitäten Leipzig, Dresden, Jena und Halle (Saale) junge Zahnärztinnen und Zahnärzte aus. Pro Studienjahr schließen insgesamt etwa 185 Zahnmediziner erfolgreich ihr Studium ab (Leipzig und Dresden zusammen etwa 90, Jena etwa 55, Halle etwa 35-40). Allerdings ist nur ein geringer Teil der jungen Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Region verwurzelt oder lässt sich hier nieder. Das gleicht die hohe Anzahl älterer Zahnärzte unmittelbar vor dem Ruhestand bei weitem nicht aus.

Die drei mitteldeutschen Bundesländer stehen vor ähnlichen Herausforderungen: In der ehemaligen DDR wurden in den 1970er und 80er Jahren zahlreiche Zahnmediziner ausgebildet. Diese machen heute in manchen Gegenden bis zur Hälfte aller berufstätigen Zahnärzte und Praxisinhaber aus. Sie werden absehbar während der nächsten fünf bis zehn Jahre in Rente gehen – oft ohne ihre Praxis an Nachfolger übergeben zu können. Dieses Praxissterben vor allem in ländlichen Gebieten gefährdet die wohnortnahe Versorgung schon jetzt akut. Immer mehr Patienten drängen in immer weniger Praxen.
Die zahnärztlichen Körperschaften selbst unternehmen seit Jahren enorme Anstrengungen, um junge Zahnmediziner für ein Berufsleben in Sachsen, Thüringen oder Sachsen-Anhalt zu begeistern: Sie vermitteln Praktika, fördern Hospitationen in ländlichen Zahnarztpraxen auch finanziell, arbeiten bei der Verteilung der studienverpflichtenden Praxisfamulaturen eng mit den Universitäten zusammen, organisieren die Fortbildung und Vernetzung des zahnärztlichen Nachwuchses sowie vieles andere mehr.

Die Sicherung einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nur im Miteinander von Heilberufen, Hochschulen und Politik gelingen kann. Die richtigen Konzepte für eine wohnortnahe zahnmedizinische Betreuung werden ganz gewiss zu einer wichtigen Wahlentscheidung bei den mitteldeutschen Landtagswahlen in diesem und im nächsten Jahr – nicht nur für Zahnärztinnen und Zahnärzte oder ihre Praxisteams, sondern vor allem für Millionen Wählerinnen und Wähler in Stadt und Land.

BMG nimmt keine Rücksicht auf Bedenken der Selbstverwaltung
Neuer Einlöseweg für das E-Rezept in der Kritik

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) kritisiert den Beschluss der Gesellschafterversammlung der gematik zum sogenannten „Card Link“. Mit diesem Verfahren sollen Patientinnen und Patienten ihre E-Rezepte über Apps von Drittanbietern einlösen können. KZBV und andere Gesellschaften hatten vor Unsicherheiten gewarnt, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den „Card Link“ trotzdem durchgesetzt.

Grundsätzlich begrüßt die KZBV den neuen Einlöseweg für das E-Rezept, weil es einen weiteren volldigitalen Weg zur Einlösung von E-Rezepten ermöglicht. Deshalb hatte sich die KZBV ursprünglich für den „Card Link“ eingesetzt, nun aber gegen den Beschluss gestimmt, weil das Sicherheitsniveau abgesenkt worden ist. Denn anders als bei den bisherigen Einlösewegen, die hohen Sicherheitsanforderungen durch die gematik unterliegen, müssen die Apps von Drittanbietern nicht zugelassen werden. „Seit Jahren arbeiten wir daran, dass das E-Rezept hochsicher ist, nun soll der freie Markt Apps anbieten dürfen, ohne dass jemand kontrolliert, was mit den Verordnungsdaten passiert. Das ist ein Unding“, erklärt Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZBV. Zwar seien die Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht direkt vom „Card Link Verfahren“ betroffen, allerdings könne das E-Rezept-System keine Zweifel an Sicherheit vertragen. Weder Patientinnen und Patienten noch Apothekerinnen und Apotheker könnten jedoch bewerten, ob die eingesetzten Apps sicher und zuverlässig sind, müssten aber jetzt die Verantwortung für die Nutzung übernehmen.

Unverständnis zeigte Dr. Pochhammer auch für das Vorgehen des BMG: „Das BMG, das 51 Prozent der Anteile an der gematik hält, hat trotz deutlicher Warnungen aller anderen Gesellschafter gestern in der Gesellschafterversammlung die technischen Vorgaben für dieses Verfahren durchgeboxt. Alle anderen Gesellschafter, also sowohl Leistungserbringer als auch Kostenträger, stimmten dagegen. Das zeigt, dass das Interesse des BMG an einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltung weiter schwindet.“

Gesundheitsorganisationen kritisieren Ampel-Politik
Gemeinsame Pressemitteilung von DKG, KBV, KZBV und ABDA

Die vier tragenden Säulen der Gesundheitsversorgung in Deutschland haben am heutigen Donnerstag die Gesundheitspolitik von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach scharf kritisiert. In der Bundespressekonferenz stellten die Spitzen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände ihre Kritikpunkte an der Gesundheitspolitik dar. Alle vier eint die Sorge darum, ob die Menschen in Deutschland auch in Zukunft noch flächendeckend und wohnortnah Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken finden werden. Ohne unmittelbare politische Weichenstellungen seien dramatische Versorgungslücken zu erwarten.

Scharfe Kritik bei allen Organisationen ruft die immense Bürokratielast hervor, die unter der Ampel-Regierung nochmals zugelegt hat. Sie fordern die Politik auf, die Versorgung spürbar zu entbürokratisieren. So sind bspw. zahlreiche Dokumentationsvorschriften überflüssig. Letztendlich führt die überbordende Bürokratie dazu, dass immer weniger Zeit für die Patientenversorgung bleibt.

Die Freiberuflichkeit als Kernelement der ärztlichen, zahnärztlichen und apothekerlichen Versorgung und die Trägervielfalt in der Krankenhauslandschaft sind aus Sicht der KBV, KZBV, DKG und ABDA mittlerweile stark gefährdet. Anstatt die bestehenden Strukturen zu stärken und zu stabilisieren, will der Minister in überflüssige neue Strukturen investieren wie beispielsweise Gesundheitskioske. Notwendige Mittel für die Versorgung fehlen damit.

Auf scharfe Ablehnung bei den Organisationen trifft auch die Art und Weise, wie Karl Lauterbach Politik betreibt und diese kommuniziert. Alle vier Säulen kritisieren neben inhaltlichen Schwachpunkten bei den Gesetzentwürfen den mangelnden Respekt, den der Minister der Selbstverwaltung und damit letztendlich auch den Patienten, für die sie sich Tag für Tag einsetzt, entgegenbringt. Immer wieder bezeichnet er Organisationen mit gesetzlich festgelegten Aufgaben als „Lobbygruppen“ und verweigert Gespräche mit ihnen. Die Gesundheitsinstitutionen kritisieren zudem, dass der Minister bislang vor allem durch größtenteils vage, öffentliche Ankündigungen aufgefallen ist. Konkrete politische Umsetzungen folgten dann entweder gar nicht, halbherzig oder extrem verspätet. Mit Nachdruck kündigte Lauterbach zu Beginn seiner Amtszeit beispielsweise an, dass es mit ihm keine Leistungskürzungen geben werde. De facto führen seine politischen Entscheidungen aber dazu, dass die Patienten immer weniger Leistungen an weniger Standorten erhalten werden bzw. bereits erhalten.

Die KBV, KZBV, DKG und ABDA fordern Minister Lauterbach und die Ampel-Koalition dazu auf, die Versorgung der Patienten wieder in den Fokus zu nehmen. Dazu sind nachhaltige Reformen von Nöten, die die bestehenden Versorgungsstrukturen stärken. Die Organisationen verweisen dazu auf die konstruktiven Gestaltungsvorschläge, die dem Minister schon seit Monaten bekannt sind. Die Stimmung der Leistungserbringer ist auf einem absoluten Tiefpunkt; sie stoßen an ihre Grenzen und können die Versorgung, wie die Patienten sie bisher gewohnt waren, nicht mehr länger leisten.

Bevor die kommenden Gesetzentwürfe ins parlamentarische Verfahren gehen, muss Minister Lauterbach daher endlich in den Dialog mit denjenigen treten, die die Versorgung täglich gestalten! Die Lösungsvorschläge liegen auf dem Tisch und die Reformbereitschaft ist gegeben. Bleibt jetzt jedoch der erforderliche Kurswechsel aus, werden die vier Organisationen in den kommenden Wochen die Mitarbeitenden im Gesundheitswesen und vor allem die breite Öffentlichkeit auf unterschiedlichen Kanälen verstärkt über die verheerenden Folgen dieser Politik für die Versorgung von rund 84 Millionen Patienten in Deutschland aufklären.

Für die Krankenhäuser erklärte Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der DKG: „Die große Krankenhausstrukturreform wurde von Seiten des Ministeriums so schlecht gemanagt, dass man praktisch von einem Scheitern sprechen muss. Stand heute liegt noch nicht einmal ein abgestimmter Referentenentwurf für ein mittlerweile nur noch nicht zustimmungspflichtiges Gesetz vor. Der bekannt gewordene „Nichtentwurf“ beschreibt über 15 Seiten den Aufwuchs an Bürokratie, ohne dass die zentralen Ziele des Gesetzes auch nur ansatzweise erreicht werden. Eine Vorhaltefinanzierung, die nachweislich ihre Wirkung verfehlt, eine Krankenhausplanung nach Leistungsgruppen, die sich weit vom NRW-Modell entfernt hat und mehr Fragen aufwirft als Antworten gibt und ein Transformationsfonds, den im Wesentlichen die Beitragszahler der gesetzlichen Krankenkassen finanzieren. Insgesamt eine desaströse Bilanz nach zweieinhalb Jahren Regierungszeit.“

Der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen, erklärte: „Viel zu kompliziert, nicht zu Ende gedacht und mit kaum absehbaren gewaltigen Folgen. So lassen sich aktuell fast alle Gesetzentwürfe aus dem Hause Lauterbach beschreiben. Mal abgesehen davon kommt noch die Unsicherheit hinzu, in welchem offiziellen oder inoffiziellen Stadium sich bekannt gewordene Referentenentwürfe denn befinden. Gemeinsam ist den Entwürfen, dass sie eine standardisierte und zentrierte Versorgung favorisieren – und zwar mit Standards, deren Sinnhaftigkeit sich aus Versorgungssicht nicht erschließt. Die ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen werden von selbstständigen Freiberuflern geführt, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihrem Standort und mit ihrem Personal individuell passend das Bestmögliche machen. Das passt in keine bundesweite Schablone – das wird entweder nicht verstanden oder nicht gewollt. Stattdessen werden völlig praxisferne Vorgaben formuliert, die bis ins Detail ins Praxismanagement gehen und den Praxen immer mehr Leistungen abverlangen. Dabei wäre es einfach, durch wenige schnell umsetzbare Regelungen wie eine pragmatische Entbudgetierung der Hausärzte oder eine Abschaffung der TI-Sanktionen erste richtige Impulse zu setzen.“

Martin Hendges, Vorstandsvorsitzender der KZBV, führte aus: „Eine flächendeckende zahnärztliche Versorgung, wie es sie bislang gab, ist unter den desaströsen politischen Rahmenbedingungen kaum noch zu gewährleisten. Von dieser versorgungsfeindlichen Gesundheitspolitik besonders betroffen ist die neue, präventionsorientierte Parodontitistherapie. Parodontitis nimmt unter anderem Einfluss auf schwere Allgemeinerkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und rheumatische Erkrankungen. Durch unbehandelte Parodontitis entstehen zudem hohe Folgekosten für unser Gesundheitssystem, die einer Stabilisierung der GKV-Ausgaben entgegenwirken. Wir fordern daher die Politik auf, die 2022 eingeführte Budgetierung sofort für alle Zeit zu beenden!“ Hendges mahnte zudem an, dass noch immer keine gesetzliche Regulierung für Medizinische Versorgungszentren, die von versorgungsfremden Investoren (sog. iMVZ) betrieben werden, geschaffen wurde. Der Anteil von iMVZ an allen zahnärztlichen MVZ liegt mittlerweile bei rund 30 Prozent. Das sind 468 iMVZ – Tendenz weiter steigend. Mit ihrem Fokus auf schnelle Rendite stellen iMVZ eine erhebliche Gefahr für die Patientenversorgung dar. Um die fortschreitende Vergewerblichung des Gesundheitswesens endlich wirksam zu stoppen, muss ein räumlicher und auch fachlicher Bezug eines Trägerkrankenhauses zur Voraussetzung der Gründungsbefugnis eines Krankenhauses von iMVZ gemacht werden. Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: „Die Apothekenzahl befindet sich seit Jahren im Sinkflug. Dadurch müssen immer mehr Patientinnen und Patienten weitere Wege zu ihrer Apotheke zurücklegen. Allein im vergangenen Jahr sind rund 500 Apotheken weggefallen – das entspricht der Apothekenzahl in Thüringen! Auch in diesem Jahr führen die politisch verursachten Probleme zu massiven Belastungen. Die Apothekenteams lösen die unzähligen Lieferengpässe, sie helfen den Menschen beim holprigen Start des E-Rezepts. Das alles übernehmen die Apotheken trotz zehrenden Fachkräftemangels. Das Apothekenhonorar wurde seit elf Jahren nicht angepasst, zuletzt hat es die Ampel-Koalition sogar gekürzt. Herr Lauterbach weiß von diesen bedrohlichen Entwicklungen. Doch statt die wohnortnahe Versorgung zu stabilisieren, kündigt er Scheinreformen an. Seine aktuellen Ideen bedeuten für die Bevölkerung weitgehende Leistungskürzungen. So würden durch eine Honorar-Umgestaltung noch mehr Menschen ihre Apotheke verlieren. Und in den geplanten Scheinapotheken würde die Expertise der Apothekerinnen und Apotheker fehlen. Damit könnten mehrere benötigte Leistungen nicht mehr angeboten werden. Sich ernsthaft für eine solide Versorgung einzusetzen, sieht anders aus.“

Welt-Down-Syndrom-Tag
Welt-Down-Syndrom-Tag

In Deutschland leben etwa 50.000 Menschen mit einem Down-Syndrom. Es ist die häufigste genetische Besonderheit bei Babys. Mit dem Welt-Down-Syndrom-Tag am 21.3. machen Menschen mit Down-Syndrom auf sich aufmerksam.

Beim Down-Syndrom (Trisomie 21) liegt das Chromosom 21 nicht 2-, sondern 3-mal vor. Das kann verschiedenste gesundheitliche Probleme mit sich bringen.

Zahlreiche Besonderheiten bei Zähnen und Mund „Auch Zähne und Mund zeigen bei Menschen mit Down-Syndrom zahlreiche Besonderheiten“, erläutert Dr. Romy Ermler, Vorstandsvorsitzende der Initiative proDente e.V. und Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). „Eltern sollten mit ihrem Kind möglichst früh nach der Geburt zu ihrer Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt gehen.“ Wie bei anderen Kindern auch, findet zunächst eine Beratung der Eltern zu richtiger Mundhygiene, der Anwendung von Fluorid und einer zahngesunden Ernährung statt. Gleichzeitig kann der Besuch in der Zahnarztpraxis aufdecken, ob bei Zähnen und Mund gesundheitliche Probleme vorliegen.

Mundmotorik stärken - Fehlstellungen erkennen Häufig haben Kinder mit Down-Syndrom von Geburt an eine geringe Spannung der Muskulatur in Zunge und Lippen. Das zeigt sich durch eine offene Mundhaltung der Kinder mit vorwiegender Mundatmung. Die fehlende Muskelspannung kann das Saugen an Brust oder Flasche beeinträchtigen. Später haben es die Kinder beim Sprechenlernen schwerer. Denn die Mund- und Zungenmotorik ist wichtig, um die Laute richtig zu bilden. Auch können bei einem Down-Syndrom Zähne des Milchgebisses sowie des bleibenden Gebisses nicht angelegt (Hypodontie) oder zu klein im Verhältnis zum Kiefer (Mikrodontie) sein. Fehlstellungen der Zähne wie ein Kreuzbiss sind vermehrt zu beobachten. Daher kann zusätzlich zur zahnmedizinischen Versorgung auch eine kieferorthopädische und/oder logopädische Behandlung der Kinder notwendig werden.

Auf Mundhygiene achten - Zahnarztbesuche sind wichtig Menschen mit Down-Syndrom fällt es nicht immer leicht, Zähne und Mund ausreichend selbst zu pflegen. Ebenso können sie in der Zahnarztpraxis, die eine unbekannte Umgebung darstellt, weniger zugänglich sein. Zeit und Geduld vom Praxisteam und von betreuenden Personen sind hier notwendig. Denn eine gute Mundhygiene zahlt sich aus. Insbesondere die Gefahr für eine Parodontitis, eine Entzündung des zahntragenden Gewebes, ist bei Menschen mit Down-Syndrom erhöht. Denn zusätzlich zu dem Risikofaktor unzureichende Mundhygiene können bei einem Down-Syndrom Störungen des Immunsystems vorliegen. Hierdurch tritt eine Parodontitis nicht erst bei den bleibenden Zähnen auf, sondern zeigt sich manchmal bereits im Milchzahngebiss. Unbehandelt kann die Parodontitis zum Verlust der betroffenen Zähne führen und auch allgemeine Erkrankungen wie Adipositas oder Diabetes begünstigen. Für Menschen mit Down-Syndrom ist eine regelmäßige Betreuung durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt von kleinauf umso wichtiger.

21.03.2024 DGA | Quelle: Initiative proDente e.V., Dirk Kropp

Apotheken-Notdienst

Anschrift
Notdienstzeiten
Klöppelstr. 34
56751 Polch
Tel: 02654/20 01
vom 18.04. - 08:30 Uhr
bis 19.04. - 08:30 Uhr

Kontakt

Zahnarztpraxis
Ackerstraße 1
56751 Polch
Tel: (02654) 96 04 44
Fax: (02654) 96 04 45
E-Mail: info@zahnarztpraxis-korotkaja.de

Montag:
07:30 - 13:00 Uhr | 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag:
08:00 - 13:00 Uhr | 14:00 - 19:00 Uhr
Mittwoch:
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 - 14:00 Uhr | 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

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Zahnarztpraxis
Larissa Köllner-Korotkaja
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Telefon: (02654) 96 04 44
Fax: (02654) 96 04 45
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  1. Besuch der Webseite

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    2. Dauer der Speicherung

      Die Löschung der Daten erfolgt, sobald diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Diese Frist beträgt fünf Jahre für personenbezogene Daten die § 147 AO unterfallen und zehn Jahre für personenbezogene Daten, die § 257 HGB unterfallen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

    3. Rechtsgrundlage

      Die Speicherung der vorgenannten Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b sowie lit. c DSGVO.

    4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

      Da es hier gesetzlich normierte Aufbewahrungsfristen gibt und die Daten zur Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet bleiben müssen, ist ein Widerspruch oder eine Löschung nicht möglich.

  3. E-Mail-, Telefax- oder Telefon-Kontakt

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    2. Dauer der Speicherung

      Sobald die Daten zur Erreichung des Zwecks nicht mehr notwendig sind, werden sie gelöscht, was der Fall ist, wenn sich die Konversation abschließend erledigt hat und der Sachverhalt geklärt ist und keine vertraglichen oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Diese Frist beträgt fünf Jahre für personenbezogene Daten die § 147 AO unterfallen und zehn Jahre für personenbezogene Daten, die § 257 HGB unterfallen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

    3. Rechtsgrundlage

      Die Speicherung der vorgenannten Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nur nach vorheriger Einwilligung im Rahmen der Anfrage, nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO im Rahmen einer Vertragsanbahnung oder -erfüllung oder nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen besteht darin, die Kontaktanfrage bearbeiten zu können und Missbrauch der Kontaktanfrage verhindern zu können. Durch einen jederzeit möglichen Widerruf der Einwilligung wird nicht die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der personenbezogenen Daten berührt.

    4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

      Der Betroffene hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gegebene Einwilligung zur Datenverarbeitung zu widerrufen und der Speicherung zu widersprechen. Dann werden die zu dem Vorgang gespeicherten Daten gelöscht. Sollte ein Vertrag geschlossen worden sein, gilt oben unter Ziffer II.2.Gesagtes.

  4. Cookies

    a) Zweck der Datenverarbeitung
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    d) Verhinderungsmöglichkeit
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III. Rechte des Betroffenen

Sofern „personenbezogene Daten“ vom Nutzer auf unserer Webseite verarbeitet werden, so hat die betroffene Person (Betroffener) folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen gemäß DSGVO.

  1. Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht auf folgende Informationen:

    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
    4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
    9. werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
      Wir stellen dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

  2. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

  3. Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
    1. die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
    2. die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    3. die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
    4. die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
    5. die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt;
    6. die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

  4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
    2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
    3. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
    4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

  5. Recht auf Unterrichtung nach Art. 19 DSGVO

    Hat der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, eine Löschung Art. 17 Abs. 1 DSGVO oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht, und hat der Verantwortliche alle Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Betroffenen offengelegt wurden, über das Verlangen des Betroffenen informiert (soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden war), so hat der Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen über die Empfänger informiert zu werden.

  6. Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und er hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

    1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
    2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Rechte und Freiheiten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigen werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat der Betroffene das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit lässt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO unberührt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  7. Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
    Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat der Betroffene das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht der Betroffene der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Eine vom Betroffenen erteilte Einwilligung kann dieser jederzeit widerrufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhebung und Verarbeitung bleibt jedoch dadurch rechtmäßig.

  8. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall inkl. Profiling nach Art. 22 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

    1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und uns erforderlich ist,
    2. aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Betroffenen enthalten oder
    3. mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
      Diese Entscheidungen dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
      In den unter Ziffern a) und c) genannten Fällen treffen wir angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen des Betroffenen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person auf unserer Seite, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
    Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

  10. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verletzt wurden.
    Für Klagen gegen uns der gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem wir oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung haben. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Betroffene seinen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei uns oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist


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Berufsrechtliche Regelungen:

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